Tipps

Beratung Umbau Denkmalschutz Martin Nakat

Was darf ich an meinem Haus eigentlich noch tun?

Tipps für Denkmaleigentümer

Das Denkmalschutzgesetz verlangt von Eigentümern eigentlich nur zweierlei:

● Erstens, dass er es bewohnt wie bisher und sorgsam damit umgeht und nicht verkommen lässt.
Das wäre auch unwirtschaftlich. Auch bei Erhalt im vorwiegend öffentlichen Interesse gilt, dass
das Denkmalobjekt vor allem im Privatgebrauch des Eigentümers bleibt und zu nutzen ist.

● Zweitens, dass er bei Veränderungsabsichten die untere Denkmalbehörde um Erlaubnis fragt.
Deshalb ist es hilfreich bei Instandsetzungsmaßnahmen mit in der Denkmalpflege erfahrenen
Fachleuten zusammen zu arbeiten, die das Vorhaben fachlich begleiten und koordinieren können.
Jedes Denkmal ist unwiederbringlich verloren, sobald Maßnahmen zu seinem Erhalt unterbleiben.

Wann brauche ich eine Erlaubnis?

Genehmigungspflichtig sind grundsätzlich alle Vorhaben am Denkmal die auf das Erscheinungsbild,
die schützenswerten Bestandteile und die Substanz des Gebäudes einwirken. Ob Abriss oder neuer Anbau,
Neuanstrich, Fensteraustausch,Putzerneuerung und Dacheindeckung: all diese Arbeiten, die für ein Denkmal wesentlich sein können, sind genehmigungsbedürftig. Dazu zählen auch statische Eingriffe, wie bauliche Erweiterungen z.B. durch einen Dachgeschossausbau, Fachwerkreparaturen oder Balkonanbau. Diese Vorhaben müssen den Denkmalbehörden gemeldet werden.

Im Inneren kommt es darauf an, ob die Räume selbst oder ihre Ausstattung wie: Türen, Bodenbeläge,  schöner Stuck und alte Raumausmalungen Denkmaleigenschaften haben und damit erhalenswert sind. Diese schützenswerten und i.d.R. mit der Bausubstanz fest verbundenen Dekorationen bedürfen einer denkmalpflegerischen Begutachtung. Liegen solche schützenswerte Innendekorationen  nicht vor, sind Sie in der Verschönerung Ihres Heimes selbstverständlich völlig frei.

Wie komme ich an diese Erlaubnis?

Für Bau -und Veränderungswünsche stellen Sie bei ihrer zuständigen Unteren Denkmalbehörde einen Genehmigungsantrag. Dieser Antrag wird am besten schriftlich gestellt. Um ihn behördenseits beurteilen zu können müssen noch Anlagen wie: Lageplan, Fotografien, Maßnahmenbeschreibung und ggf. Zeichnungen sowie Berechnungen angefügt werden. Diese Unterlagen  können Sie selbst oder  z.B. von mir, einem erfahrenen, auf dem Gebiet der Denkmalpflege zuständigen Architekten zusammen stellen lassen.
Ich werde als Ihr Architekt in Ihrer Angelegenheit frühzeitig einen Beratungstermin mit der Denkmalbehörde vereinbaren, damit die von mir angefertigten Pläne bzw. das von mir zusammengestellte Material mit den Vorstellungen des Denkmalschutzes in Planung und Ausführung zusammengeführt werden können.

Die Prüfung des Antrags einschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes schließt ab mit der Entscheidung durch die Untere Denkmalbehörde.

Was muß ich tun, um Zuschüsse für mein Denkmal zu erhalten?

Zunächst ist es wichtig  Einvernehmen mit dem Gebietsreferenten des Denkmalpflegeamtes sowie mit dem zuständigen Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde über die Art und Weise der Restaurierungs bzw. Umbaumaßnahme zu erlangen. Hilfreich wäre zudem, dass die erforderlichen Genehmigungen bereits schon vorliegen.

Wann, wo und wie erhalte ich einen Zuschuss?

Die Möglichkeiten der öffentlichen Förderung aus Landesmittel zum Erhalt von Denkmalobjekten, wurden seit 2013 erheblich eingeschränkt. Privaten Denkmaleigentümern bleiben somit nur die steuerlichen Vergünstigungen nach dem Einkommensteuerrecht aus zunutzen, was wiederum eine entsprechende Bescheinigung von Seiten der zuständigen Unteren Denkmalbehörde bedarf.
Darüberhinaus gibt es noch andere Förderwege sowie Stiftungen der Heimat und Kulturpflege, die durch ihre Unterstützung einen Beitrag für die Erhaltung unserer Denkmäler leisten.

Was muß ich tun, um Steuervergünstigungen für mein Denkmal zu erhalten?

Nach dem Einkommensteuerrecht können Herstellungskosten für den Erhaltungsaufwand von Denkmälern erhöht abgeschrieben werden. Dies setzt eine für das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung in Höhe des gewährten Zuschusses von der Unteren Denkmalbehörde voraus.
Diese Bescheinigung sollte vor Beginn der Maßnahme bzw. Reparatur beantragt werden. Die Behörde muß die Notwendigkeit für die Erhaltung des Denkmals bestätigen. Außerdem gibt die Bescheinigung Auskunft über die geplanten Arbeiten und den finanziellen Aufwand der Maßnahme wieder.